Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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IV. Abschnitt

Schutz der örtlichen Bienenvölker

§ 14. Nichtbevölkerte Bienenstöcke, nicht vollständig geleerte, ungereinigte Honigemballagen, Waben (insbesonders honigfeuchte Waben und Wachsvorräte) wie auch der Honig selbst müssen bienendicht verschlossen aufbewahrt werden.