Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beförderung von Bienen

§ 11. Die Beförderung der Bienenvölker hat in bienendicht verschlossenen Behältern zu erfolgen. Eine ausreichende Luftzufuhr ist sicherzustellen. Die Be­förderung ist von Personen, die mit der Bienenhaltung vertraut sind, durchzu­führen und hat nach Möglichkeit während der Dämmerung oder der Nachtzeit zu erfolgen.