Wanderkarte
§ 10. (1) Jede Wanderung mit Bienen innerhalb Wiens und nach Wien darf erst nach Ausstellung einer Wanderkarte nach dem Muster der Anlage 1 durch die Landwirtschaftskammer für Wien erfolgen. Die Gültigkeitsdauer einer Wanderkarte ist auf das jeweilige Kalenderjahr beschränkt. Die Landwirtschaftskammer für Wien hat ein Verzeichnis über alle von ihr ausgestellten Wanderkarten zu führen.
(2) Die Landwirtschaftskammer für Wien hat auf Antrag eine Wanderkarte auszustellen, wenn der Antragsteller
1. ein von einem Sachverständigen der Bienenzucht (§ 5 des Bienenseuchengesetzes, BGBl. Nr. 290/1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 66/1998) im laufenden Kalenderjahr erstelltes Gutachten über die Freiheit aller Völker des betreffenden Bienenstandes von anzeigepflichtigen Krankheiten nach dem Bienenseuchengesetz vorlegt, und
2. den Nachweis über den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung hinsichtlich jener Personen- und Sachschäden, die im Zuge der Beförderung der Bienenvölker wie auch aus der Wanderbienenhaltung selbst entstehen können, erbringt.
