Artikel I
Gesetz über die Haltung und die Zucht von Bienen
I. Abschnitt
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Gesetz regelt die Haltung und die Zucht von Bienen wie auch die Wanderung mit Bienen (Bienenwirtschaft).
(2) Die Ausübung der Bienenwirtschaft steht jedermann nach Maßgabe dieses Gesetzes frei.
