Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel I

Gesetz über die Haltung und die Zucht von Bienen

I. Abschnitt

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Gesetz regelt die Haltung und die Zucht von Bienen wie auch die Wanderung mit Bienen (Bienenwirtschaft).

(2) Die Ausübung der Bienenwirtschaft steht jedermann nach Maßgabe dieses Gesetzes frei.