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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 64/1955

Änderung

BGBl. Nr. 186/1961 (NR: GP IX RV 453 AB 459 S. 73. BR: S. 178.)

BGBl. Nr. 289/1963 (NR: GP X RV 266 AB 274 S. 29. BR: S. 209.)

BGBl. Nr. 653/1994 (NR: GP XVIII IA 746/A AB 1841 S. 172. BR: AB 1873 S. 589.)

BGBl. I Nr. 130/1997 (NR: GP XX RV 887 AB 901 S. 94. BR: 5559 AB 5562 S. 632.)

BGBl. I Nr. 46/2016 (NR: GP XXV RV 1106 AB 1140 S. 128. BR: 9585 AB 9587 S. 854.)

BGBl. I Nr. 92/2018 (NR: GP XXVI IA 437/A AB 335 S. 51. BR: AB 10066 S. 886.)

BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

.  (1) Der Bund gewährt den Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmern für die Versicherungsprämien gegen Schäden

1. an landwirtschaftlichen Kulturen infolge widriger Witterungsverhältnisse wie Hagel, Frost, Dürre, Stürme sowie starke oder anhaltende Regenfälle und

2. an landwirtschaftlichen Nutztieren auf Grund von Tierseuchen und Tierkrankheiten, die in der Liste der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) enthalten oder unionsrechtlich oder in nationalen Tierseuchen- und Tiergesundheitsbestimmungen geregelt sind, sowie sonstigen Infektionskrankheiten,

eine Förderung im Ausmaß von 27,5 % der Versicherungsprämien unter der Voraussetzung, dass das jeweilige Land jeweils eine Förderung in gleicher Höhe wie der Bund leistet. Die Förderungsmaßnahme des Bundes erfolgt aus Mitteln des Katastrophenfonds. Die Zuweisung der Mittel aus dem Katastrophenfonds ist an den Nachweis der Leistung der Landesmittel geknüpft.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann in Abstimmung mit den Ländern in der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Förderungsrichtlinie zum Zwecke der Begrenzung des Mittelbedarfs weitere Festlegungen zur Förderbarkeit der Versicherungsprämien für nachfolgende Versicherungsperioden treffen, insbesondere auf der Ebene der versicherten Kulturen und Nutztierart bzw. Risiken oder in Form der Beschränkung auf eine Basisversicherung.

. (1) Die Abwicklung dieser Förderungen erfolgt über Versicherungsunternehmen, die Versicherungen gemäß bundesweit anbieten.

(2) Die Geltendmachung der Zuschüsse gemäß durch das Versicherungsunternehmen hat bis zum 30. Juni jeden Jahres beim jeweiligen Land und beim Bundesminister oder der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zu erfolgen.

(3) Die Länder haben die Förderung gemäß den Versicherungsunternehmen bis längstens 31. Juli jeden Jahres zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Zuweisung der Mittel des Bundesministers für Finanzen gemäß erfolgt unverzüglich nach Mitteilung des Versicherungsunternehmens über die Leistung der Landesmittel, welche an den Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zu richten ist. Die Förderungsmittel dürfen ausschließlich zur Verbilligung der Versicherungsprämien der Versicherungsnehmer und nur in Entsprechung der jeweils geltenden EU-beihilfenrechtlichen Bestimmungen verwendet werden. Der Betrag, um den die einzelne Prämie verbilligt wird, ist in der Prämienabrechnung zahlenmäßig auszuweisen. Gebietskörperschaften und deren Betriebe erhalten keine Verbilligung der Prämie.

. (1) Die Überprüfung der bedingungsgemäßen Verwendung der gesamten Beihilfe bleibt dem Bund vorbehalten.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen bis längstens 31. Oktober 2018 die Förderung der Versicherungsprämien für Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen infolge ungünstiger Witterungsverhältnisse gemäß zu evaluieren.

. (1) Die Österreichische Hagelversicherung, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit kann in ihren Bilanzen aus einem allfälligen Gewinn zur Deckung von Verlusten jeweils Beträge einer Rücklage steuerfrei zuführen, bis diese die Höhe der zweifachen Eigenbehaltsprämie des mit dem Bilanzstichtag abgeschlossenen Geschäftsjahres erreicht oder nach Entnahme zur Deckung von Wertminderungen oder sonstigen Verlusten wieder erreicht hat. Eine Zuführung zu einer Rücklage zum Ausgleich des schwankenden Jahresbedarfes findet daneben nicht statt.

(2) Die in der Bilanz der Österreichischen Hagelversicherung, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ausgewiesene Verlustrücklage ist auf die Rücklage gemäß Abs. 1 anzurechnen. Die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgten Zuführungen zu dieser Verlustrücklage sind im Jahre ihrer Zuführung bei Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens abzugsfähig.

. (1) Die und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/1997 sind erstmals auf die Versicherungsperiode anzuwenden, die im Jahr 1998 endet.

(2) Die und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2016 sind erstmals auf die Versicherungsperiode anzuwenden, die im Jahr 2016 endet.

(3) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2018 ist erstmals auf Versicherungsverträge, die im Jahr 2019 abgeschlossen werden oder bei davor abgeschlossenen Versicherungsverträgen auf den Prämienanteil der im Jahr 2019 liegenden Versicherungsperiode anzuwenden.

(4) in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetztes (Anm.: richtig: Bundesgesetzes) BGBl. I Nr. 46/2016 ist der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus betraut.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 25/2025kundgemacht am 30.06.2025

Fassungen ab: 01.07.2025

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 5

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)

Budgetbegleitgesetz 2025

BGBl. I Nr. 25/2025
BGBl. I Nr. 92/2018kundgemacht am 22.12.2018

Fassungen ab: 23.12.2018

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 5, § 6

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 92/2018 (NR: GP XXVI IA 437/A AB 335 S. 51. BR: AB 10066 S. 886.)

Änderung des Hagelversicherungs-Förderungsgesetzes

BGBl. I Nr. 92/2018
BGBl. I Nr. 46/2016kundgemacht am 13.06.2016

Fassungen ab: 14.06.2016

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 5, § 6

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 46/2016 (NR: GP XXV RV 1106 AB 1140 S. 128. BR: 9585 AB 9587 S. 854.)

Änderung des Katastrophenfondsgesetzes 1996 und des Hagelversicherungs-Förderungsgesetzes

BGBl. I Nr. 46/2016
BGBl. I Nr. 130/1997

Fassungen ab: 29.11.1997

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 5, § 6

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 130/1997 (NR: GP XX RV 887 AB 901 S. 94. BR: 5559 AB 5562 S. 632.)

BGBl. I Nr. 130/1997

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BGBl. Nr. 653/1994

Fassungen ab: 01.01.1995

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 653/1994 (NR: GP XVIII IA 746/A AB 1841 S. 172. BR: AB 1873 S. 589.)

BGBl. Nr. 653/1994

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BGBl. Nr. 289/1963

Fassungen ab: 14.12.1963

Erfasste Bestimmungen: § 5, § 6

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 289/1963 (NR: GP X RV 266 AB 274 S. 29. BR: S. 209.)

BGBl. Nr. 289/1963

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BGBl. Nr. 186/1961

Fassungen ab: 21.07.1961, 30.04.1955

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 5, § 6

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 186/1961 (NR: GP IX RV 453 AB 459 S. 73. BR: S. 178.)

BGBl. Nr. 186/1961

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BGBl. Nr. 64/1955 · Stammfassung

Fassungen ab: 30.04.1955

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5

BGBl. Nr. 64/1955

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