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Die im § 970a a. b. G. B. für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere aufgestellte Haftungsgrenze wird bis auf weiteres von 1000 K auf 1500 S erhöht.
Beachte: In § 970a ABGB wird die Haftungsgrenze auf 550 Euro festgesetzt.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
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Die im § 970a a. b. G. B. für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere aufgestellte Haftungsgrenze wird bis auf weiteres von 1000 K auf 1500 S erhöht.
Beachte: In § 970a ABGB wird die Haftungsgrenze auf 550 Euro festgesetzt.