Das Übereinkommen ist nur in den Fällen anzuwenden, in denen das in bezeichnete Recht das eines vertragschließenden Staates ist.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Das Übereinkommen ist nur in den Fällen anzuwenden, in denen das in bezeichnete Recht das eines vertragschließenden Staates ist.