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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 137/1973

Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung ist das Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht (BGBl. Nr. 293/1961, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich BGBl. Nr. 140/1972) für Liechtenstein nach dessen Beitritt infolge Nichterhebung eines Einspruches gegen diesen Beitritt am 18. Feber 1973 in Kraft getreten. Anläßlich seines Beitrittes hat Liechtenstein folgenden Vorbehalt erklärt:

"Liechtensteinisches Recht ist anwendbar, wenn das Unterhaltsbegehren bei einer liechtensteinischen Behörde gestellt wird, der Unterhaltsschuldner und das Kind liechtensteinische Staatsbürger sind und der Unterhaltsschuldner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Liechtenstein hat."

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 137/1973 · Stammfassung

Fassungen ab: 21.03.1973

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 137/1973

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