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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 389/1971

Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung hat Luxemburg am 15. Juli 1971 folgende Erklärung gemäß Artikel 2 des Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht (BGBl. Nr. 293/1961, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich BGBl. Nr. 333/1970) abgegeben:

"In Anwendung des Artikels 2 des am 24. Oktober 1956 im Haag unterzeichneten Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht, wird luxemburgisches Recht auch dann für anwendbar erklärt, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, das Unterhaltsbegehren vor ein luxemburgisches Gericht gebracht wird, das Kind und die Person, von der die Unterhaltsleistungen verlangt werden, die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzen und letztere Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Großherzogtum Luxemburg hat."

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 389/1971 · Stammfassung

Fassungen ab: 06.10.1971

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 389/1971

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