Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anonymisierung von personenbezogenen Daten

. Das Merkmal gemäß Abschnitt F Z 4 und Abschnitt H Z 5 der Anlage darf nach Eintritt der Voraussetzungen für die Beseitigung der Identitätsdaten gemäß nur Bestandteil der lokalen Gebäude- und Wohnungsregister () sein. Die Daten der Gebäude, Wohnungen und sonstigen Nutzungseinheiten sind zu löschen, wenn diese untergegangen sind.