Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Sonderbestimmungen für die Landeshauptstadt Salzburg

(1) Die bis 92 sind mit folgenden Ausnahmen auch auf die Wahl der Mitglieder des Gemeinderates und des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg anzuwenden.

(2) Die , 5, 6, 34, 37, 44, 45, 74a, 83, 84, 90, 91 und 92 sind in der nachstehenden Fassung anzuwenden.