II. Teil
Wahlrecht, Erfassung der Wahlberechtigten
1. Abschnitt
Aktives Wahlrecht
Wahlrecht
(1) Wahlberechtigt sind alle österreichischen Staatsbürger und alle Staatsbürger anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die
1. bis zum Ende des Tages der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben;
2. vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind; und
3. in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben.
(2) Ob, das Wahlalter ausgenommen, die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen, ist nach dem Stichtag () zu beurteilen.
