4. Abschnitt
Wirksamere Unabhängigkeit des Fernleitungsnetzbetreibers
Voraussetzungen
. In den Fällen, in denen das Fernleitungsnetz am 3. September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten Erdgasunternehmens gestanden hat, und Regelungen bestehen, die eindeutig eine wirksamere Unabhängigkeit des Fernleitungsnetzbetreibers gewährleisten als die Bestimmungen zum unabhängigen Fernleitungsnetzbetreiber ( bis ), besteht die Möglichkeit, die Entflechtungsvorschriften des nicht anzuwenden.
