Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 21.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Erstmalige Einberufung der Verbandsversammlung

Die erstmalige Einberufung der Verbandsversammlung eines neu gebildeten Gemeindeverbandes hat durch die Aufsichtsbehörde zu erfolgen. Den Vorsitz führt ein von der Aufsichtsbehörde zu bestellender Bediensteter des Amtes der Landesregierung, der auch die Wahl der übrigen Organe des Gemeindeverbandes zu leiten hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 126/2012