Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe

. (1) Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, deren Antrag abgelehnt wurde, sowie Antragstellern, soweit diese Personen jeweils bedürftig und bereit sind, in ihr Herkunftsland dauerhaft zurückzukehren, kann Rückkehrhilfe nach Maßgabe des gewährt werden.

(2) Der Bundesminister für Inneres kann Rückkehrberatungsstellen einrichten, die die in Abs. 1 bezeichneten Personen auf Rückkehrmöglichkeiten hinweisen und über alle damit zusammenhängenden Fragen beraten. Der Bundesminister für Inneres bedient sich dabei der Bundesagentur.