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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 01.02.2013 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. Nr. 405/1991

Änderung

BGBl. Nr. 314/1994 (NR: GP XVIII RV 1469 AB 1556 S. 161. BR: AB 4777 S. 583.)

BGBl. I Nr. 134/2000 (NR: GP XXI IA 302/A AB 378 S. 44. BR: 6249 AB 6261 S. 670.)

BGBl. I Nr. 98/2001 (NR: GP XXI RV 621 AB 704 S. 75. BR: 6398 AB 6424 S. 679.)

BGBl. I Nr. 101/2003 (NR: GP XXII RV 120 AB 253 S. 35. BR: 6870, 6871 AB 6885 S. 702.)

BGBl. I Nr. 32/2004 (NR: GP XXII AB 449 S. 55. BR: 7000 AB 7029 S. 707.)

BGBl. I Nr. 100/2005 (NR: GP XXII RV 952 AB 1055 S. 116. BR: AB 7338 S. 724.)

[CELEX-Nr.: 31964L0221, 32001L0051, 32003L0086, 32003L0109, 32004L0038, 32004L0081, 32004L0082, 32004L0083, 32004L0114]

BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

BGBl. I Nr. 4/2008 (NR: GP XXIII AB 371 S. 41. BR: AB 7831 S. 751.)

BGBl. I Nr. 122/2009 (NR: GP XXIV RV 330 AB 387 S. 40. BR: AB 8200 S. 778.)

[CELEX-Nr.: 32003L0109, 32004L0038]

BGBl. I Nr. 38/2011 (NR: GP XXIV RV 1078 AB 1160 S. 103. BR: AB 8500 S. 796.)

[CELEX-Nr.: 32008L0115, 32009L0050, 32009L0052]

BGBl. I Nr. 87/2012 (NR: GP XXIV RV 1803 AB 1889 S. 166. BR: AB 8774 S. 812.)

BGBl. I Nr. 68/2013 (NR: GP XXIV RV 2144 AB 2215 S. 193. BR: 8914 AB 8917 S. 819.)

[CELEX-Nr.: 32011L0051, 32011L0095, 32011L0098]

BGBl. I Nr. 70/2015 (NR: GP XXV RV 582 AB 610 S. 75. BR: 9372 AB 9379 S. 842.)

[CELEX-Nr.: 32013L0032, 32013L0033]

BGBl. I Nr. 84/2017 (NR: GP XXV RV 1523 AB 1681 S. 188. BR: 9820 AB 9861 S. 870.)

[CELEX-Nr.: 32014L0036, 32014L0066]

BGBl. I Nr. 145/2017 (NR: GP XXV IA 2285/A S. 197. BR: S. 872.)

[CELEX-Nr.: 32014L0036, 32014L0066]

BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)

[CELEX-Nr.: 32016L0680]

BGBl. I Nr. 56/2018 (NR: GP XXVI RV 189 AB 207 S. 36. BR: 9998 AB 10020 S. 883.)

[CELEX-Nr. 32016L0801]

BGBl. I Nr. 53/2019 (NR: GP XXVI RV 594 AB 621 S. 76. BR: AB 10180 S. 893.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Anmerkung

Der gesetzliche Kurztitel und die Abkürzung wurden mit Wirksamkeit vom 17.8.2005 vergeben (vgl. BGBl. I Nr. 100/2005). Aus dokumentalistischen Gründen wurden auch in den bereits aufgehobenen Dokumenten der Kurztitel und die Abkürzung angepasst.

Begriffsbestimmungen

. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1. Asylwerber im Zulassungsverfahren: ein Asylwerber, der einen Asylantrag eingebracht hat, über dessen Zulässigkeit noch nicht entschieden und dessen Verfahren nicht gemäß § 24 des Asylgesetzes 2005 – AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 eingestellt wurde;

2. Grundversorgungsvereinbarung: die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich in der geltenden Fassung;

3. Versorgung: die gemäß der Art. 6 und 7 der Grundversorgungsvereinbarung zu erbringenden Leistungen;

4. eine Betreuungsstelle: jede außerhalb einer Erstaufnahmestelle gelegene Unterbringung, in der die Versorgung der Grundbedürfnisse eines Asylwerbers faktisch gewährleistet wird;

5. eine Betreuungseinrichtung:

a) jede Betreuungsstelle (Z 4) und

b) jede Erstaufnahmestelle soweit in dieser die Versorgung der Grundbedürfnisse von Asylwerbern, in deren Verfahren noch keine Zulassungsentscheidung getroffen wurde, faktisch gewährleistet wird;

6. die Dublin – Verordnung: die Verordnung 2003/343/EG zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1.

Gewährung der Versorgung

. (1) Der Bund leistet Asylwerbern im Zulassungsverfahren Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes (). Darüber hinaus sorgt der Bund im gleichen Ausmaß für Fremde, deren Asylantrag im Zulassungsverfahren

1. zurückgewiesen oder

2. abgewiesen wurde, wenn der Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, solange ihr diese nicht wieder zuerkannt wird,

bis diese das Bundesgebiet verlassen, solange sie in einer Betreuungseinrichtung des Bundes untergebracht sind. Bei Führung von Konsultationen gemäß der Dublin – Verordnung oder bei zurückweisenden Entscheidungen gemäß können im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes, Fremde in Betreuungseinrichtungen des betroffenen Bundeslandes untergebracht werden und von diesen versorgt werden. gilt sinngemäß.

(2) Asylwerbern und sonstigen Fremden nach Abs. 1 ist möglichst frühzeitig der Ort mitzuteilen, an welchem ihre Versorgung geleistet wird. Bei der Zuteilung ist auf bestehende familiäre Beziehungen, auf das besondere Schutzbedürfnis allein stehender Frauen und Minderjähriger und auf ethnische Besonderheiten Bedacht zu nehmen.

(3) Die Grundversorgung gemäß Abs. 1 ruht für die Dauer einer Anhaltung.

(4) Die Versorgung von Asylwerbern und sonstigen Fremden gemäß Abs. 1, die

1. die Aufrechterhaltung der Ordnung durch grobe Verstöße gegen die Hausordnung der Betreuungseinrichtungen () fortgesetzt oder nachhaltig gefährden oder

2. gemäß - SPG, BGBl. Nr. 566/1991 aus der Betreuungseinrichtung weggewiesen werden

kann von der Behörde eingeschränkt, unter Auflagen gewährt oder entzogen werden. Diese Entscheidung darf jedoch nicht den Zugang zur medizinischen Notversorgung beschränken.

(5) Die Grundversorgung von Asylwerbern und sonstigen Fremden gemäß Abs. 1, die wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden sind, die einen Ausschlussgrund gemäß darstellen kann, kann eingeschränkt, unter Auflagen gewährt oder entzogen werden. Abs. 4 letzter Satz gilt.

(6) Der Entscheidung, die Versorgung nach Abs. 4 oder 5 einzuschränken oder zu entziehen, hat eine Anhörung des Betroffenen, soweit dies ohne Aufschub möglich ist, voranzugehen. Die Anhörung des Betroffenen ist insbesondere nicht möglich, wenn er zwar zur Anhörung geladen wurde, jedoch zu dieser nicht erscheint oder wenn sein Aufenthalt unbekannt ist.

(7) Die Handlungsfähigkeit und die Vertretung von Minderjährigen in Verfahren nach diesem Bundesgesetz richtet sich nach .

Ausschluss von der Versorgung und Kostenersatz

. (1) Von der Versorgung gemäß können ausgeschlossen werden:

1. Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein;

2. Asylwerber und sonstige Fremde gemäß , die trotz Aufforderung nicht an der Feststellung ihrer Identität oder ihrer Hilfsbedürftigkeit mitwirken;

3. Asylwerber, die einen weiteren Asylantrag innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftigem Abschluss ihres früheren Asylverfahrens eingebracht haben und

4. Asylwerber, die nicht an der Feststellung des für die Asylverfahrensführung notwendigen Sachverhalts mitwirken.

letzter Satz gilt.

(2) Asylwerber oder sonstige Fremde gemäß , die zum Zeitpunkt der Versorgung ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mittel bestreiten können, ist von der Behörde der Ersatz der notwendigen Betreuungskosten vorzuschreiben.

Durchführung der Versorgung

. (1) Zur Durchführung der Versorgung kann sich die Behörde, soweit dies nicht auf Grund ausgeschlossen ist, humanitärer, kirchlicher oder privater Einrichtungen bedienen; diese werden für die Behörde tätig und haben dieser über Aufforderung oder bei sonstiger Notwendigkeit zu berichten und sind an die Weisungen der Behörde gebunden.

(2) Die beauftragten Einrichtungen haben die in Vollziehung dieses Gesetzes eingesetzten Bediensteten vertraglich zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(3) Wird vom Bundesasylamt gemäß angeordnet, dass die Vorführung zu unterbleiben hat, so kann eine Versorgung nach diesem Bundesgesetz unterbleiben, wenn die Versorgung anders sichergestellt ist.

Verhalten in und Betreten von Betreuungsstellen des Bundes

. (1) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Betreuungseinrichtung () des Bundes oder zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe (§ 16 Abs. 2 SPG) auf Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder Eigentum von Betreuten oder zur Sicherung der Sachausstattung der Betreuungseinrichtung erforderlich ist, unbefugten Aufenthalt oder unbefugtes Betreten dieser Betreuungseinrichtung des Bundes durch Verordnung zu verbieten.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung solcher Verordnungen mitzuwirken. Sie haben

1. die Organe der Betreuungseinrichtungen bei der Überwachung der Einhaltung der Verordnung zu unterstützen und

2. Maßnahmen zu treffen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

(3) Die Behörde erlässt zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit durch Verordnung für jede Betreuungseinrichtung des Bundes () eine Hausordnung, die insbesondere auch die Verpflichtung zur Einhaltung einer Nachtruhe vorsehen kann. Die Hausordnung ist in der betroffenen Betreuungseinrichtung an einer allgemein zugänglichen Stelle anzuschlagen und jedem Betreuten am Beginn der Versorgung, jedenfalls sobald wie möglich, in den wesentlichen Punkten nachweislich in einer ihm verständlichen Sprache zur Kenntnis zu bringen. Einer darüber hinausgehenden Kundmachung bedarf es nicht.

Versorgung nach erfolgter Zulassung

. (1) Über den ersten Unterbringungsort nach erfolgter Zulassung entscheidet die Behörde im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes. Dem Asylwerber ist formlos mitzuteilen, in welcher Betreuungsstelle () ihm künftig die Grundversorgung gewährt wird und es ist ihm die kostenlose Anreise zu dieser zu ermöglichen.

(2) Bis zur Herstellung des Einvernehmens mit der zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes kann der Asylwerber im unbedingt erforderlichen Ausmaß in der Betreuungsstelle des Bundes () weiter versorgt werden, jedoch nicht für einen 14 Tage übersteigenden Zeitraum.

(3) Werden auf Grund anderer Rechtsvorschriften oder aus faktischen Gründen Personen in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt, so ist das Bundesasylamt zuständige Behörde. bis 7 gilt sinngemäß.

Erwerbstätigkeit durch Asylwerber

. (1) Die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit durch Asylwerber richtet sich nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz in der geltenden Fassung. Die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der Behörde mitzuteilen.

(2) Die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist in den ersten 3 Monaten nach Einbringung des Asylantrages unzulässig. Der Beginn und das Ende einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist der Behörde mitzuteilen.

(3) Asylwerbern und Fremden nach , die in einer Betreuungseinrichtung () von Bund oder Ländern untergebracht sind, können mit ihrem Einverständnis

1. für Hilfstätigkeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Unterbringung stehen (zB Reinigung, Küchenbetrieb, Transporte, Instandhaltung) und

2. für gemeinnützige Hilfstätigkeiten für Bund, Land, Gemeinde (zB Landschaftspflege und gestaltung, Betreuung von Park- und Sportanlagen, Unterstützung in der Administration)

herangezogen werden.

(4) Asylwerber, deren Verfahren gemäß zugelassen wurde, können mit ihrem Einverständnis zu Tätigkeiten im Sinne des Abs. 3 auch dann herangezogen werden, wenn sie von Dritten betreut werden.

(5) Werden solche Hilfstätigkeiten erbracht, ist dem Asylwerber ein Anerkennungsbeitrag zu gewähren. Dieser Anerkennungsbeitrag gilt nicht als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung, BGBl. Nr. 189/1955 und unterliegt nicht der Einkommensteuerpflicht.

(6) Durch Tätigkeiten nach Abs. 3 und 4 wird kein Dienstverhältnis begründet; es bedarf keiner ausländerbeschäftigungsrechtlichen Erlaubnis.

Betreuungsinformationssystem und Datenschutzbestimmungen

. (1) Die Behörden und der Bundesminister für Inneres sind ermächtigt sich für Zwecke der Gewährleistung der Versorgung nach diesem Bundesgesetz der automationsunterstützen Datenverarbeitung zu bedienen. Zu diesem Zweck dürfen sie auch Daten über zu versorgende Menschen in einem Informationsverbundsystem verwenden, die sich auf die für die Versorgung relevanten Umstände beziehen, wie insbesondere Namen, Geburtsdaten, persönliche Kennzeichen, Herkunftsland, Dokumentendaten, Berufausbildung, Religionsbekenntnis, Volksgruppe und Gesundheitszustand. Betreiber dieses Informationsverbundsystems ist der Bundesminister für Inneres, Auftraggeber sind die Behörde erster Instanz, der Bundesminister für Inneres und die zuständigen Organe der Länder.

(1a) Die Behörden sind ermächtigt, aus dem Zentralen Fremdenregister ( - FPG, BGBl. I Nr. 100) die gemäß § 102 Abs. 1 Z 1 bis 11 FPG verarbeiteten Daten sowie vom Bundesasylamt und vom Asylgerichtshof gemäß verarbeiteten Verfahrensdaten zu ermitteln, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz darstellt.

(2) Darüber hinaus ist die Behörde und der Bundesminister für Inneres für Zwecke der Abrechnung gemäß Art. 10 f Grundversorgungsvereinbarung ermächtigt, Daten von Fremden gemäß automationsunterstützt zu verwenden.

(3) Die Auftraggeber haben in ihrem Bereich die in Datenschutzgesetz 2000 genannten Maßnahmen zu ergreifen. Darüber hinaus kann der Betreiber im Zusammenwirken mit dem jeweiligen Auftraggeber durch Stichproben überprüfen, ob die Verwendung der Daten nach Abs. 1 und 2 im dortigen Bereich den einschlägigen Bestimmungen entsprechend zum Zwecke der Vollziehung dieses Gesetzes, der Art. 6, 7, 8, 10 und 11 der Grundversorgungsvereinbarung oder der Vollziehung der diese Vereinbarung umsetzenden Landesgesetze erfolgt und die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen ergriffen worden sind.

(4) Die Behörden dürfen Daten nach Abs. 1 an die mit der Versorgung von Fremden gemäß Art. 2 Abs. 1 der Grundversorgungsvereinbarung betrauten Dienststellen und Beauftragte der Länder, an beauftragte Rechtsträger nach , an das Arbeitsmarktservice, an die Sozialversicherungsträger, an die Sicherheitsbehörden, an die Jugendwohlfahrtsbehörden, an den Österreichischen Integrationsfonds, an den Vertreter des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge und an ausländische Asylbehörden übermitteln.

(5) Der Hauptverband und der jeweils zuständige österreichische Sozialversicherungsträger haben den Behörden Auskünfte über Versicherungsverhältnisse von bundesbetreuten Asylwerbern zu erteilen.

(6) Daten nach Abs. 1 und 2 sind 2 Jahre nach Ende der Betreuung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden.

(7) Die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden und die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die rechtmäßig über Daten verfügen, sind ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, den in Abs. 1 genannten Behörden und Stellen diese Daten zu übermitteln, sofern diese für die Gewährung der Versorgung benötigt werden. Die übermittelten Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des konkreten Zwecks nicht mehr benötigt werden.

Behörden

. (1) Das Bundesasylamt ist Behörde erster Instanz.

(2) Über Berufungen gegen die Entscheidungen der Behörde erster Instanz entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern.

(3) Hat die Behörde erster Instanz eine Entscheidung gemäß getroffen, können die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern der Berufung über Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(3a) Die örtliche Zuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate richtet sich nach der Örtlichkeit, an der dem Betreuten zuletzt Grundversorgung im Sinne dieses Bundesgesetzes gewährt wurde. Wurde die Aufnahme in die Grundversorgung von Beginn an verweigert, ist für Berufungen der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel das Zulassungsverfahren nach den asylrechtlichen Vorschriften geführt wird oder wurde. Ansonsten richtet sich die Zuständigkeit nach dem Sitz der Behörde erster Instanz (Abs. 1). Die unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden durch Einzelmitglied.

(3b) Der Bundesminister für Inneres kann Amtsbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit sowohl zugunsten als auch zum Nachteil des Fremden binnen sechs Wochen nach Zustellung an die Behörde erster Instanz erheben.

(4) Zur Führung von Verwaltungsstrafverfahren gemäß ist die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde berufen.

Kontrollmaßnahmen

. Zur Vorbereitung periodischer Analysen gemäß kann der Bundesminister für Inneres unter Einbeziehung der Fremdenpolizeibehörden und der Abgabenbehörden Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen, wie weit die tatsächlich geleistete Versorgung den Zielen der Grundversorgungsvereinbarung (Art. 1 iVm Art. 6) entspricht. Soweit die Behörden der Länder solche Überprüfungen in ihrem Zuständigkeitsbereich vornehmen und ein entsprechendes Ersuchen stellen, können der Bundesminister für Inneres, die Fremdenpolizeibehörden und die Abgabenbehörden daran teilnehmen.

Verwaltungsübertretungen

. (1) Wer entgegen einer Verordnung gemäß eine Betreuungseinrichtung des Bundes unbefugt betritt oder sich in dieser aufhält, ist mit Geldstrafe bis zu € 700, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.

(2) Wer als Asylwerber eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, obwohl ihm das gemäß verboten ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 300, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

(3) Ist eine Person einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 schuldig, wegen der sie bereits einmal bestraft worden ist, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe im Ausmaß der für die betreffende Tat angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden; ist eine solche Person bereits zweimal bestraft worden, so können Geld- und Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Eine Freiheitsstrafe ist aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um die betreffende Person von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

(4) Fällt eine Tat nach Abs. 1 oder 2 in die Zuständigkeit der Gerichte, liegt keine Verwaltungsübertretung vor.

Schaffung von Vorsorgekapazitäten

. (1) Der Bundesminister für Inneres schafft Vorsorgekapazitäten für die Bewältigung von unvorhersehbaren und unabwendbaren Unterbringungsengpässen in den Ländern.

(2) Der Bundesminister für Inneres kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung Kasernen durch Verordnung zu einer Betreuungsstelle gemäß erklären.

(3) Verordnungen gemäß Abs. 2 sind bei Ereignissen, die eine Verordnung nach § 29 FrG rechtfertigen, an der betroffenen Kaserne anzuschlagen; darüber hinaus muss diese Verordnung nicht kundgemacht werden.

Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe

. (1) Fremden, deren Asylantrag zurück- oder abgewiesen wurde, sowie Asylwerbern, soweit diese Personen bedürftig und bereit sind, in ihren Heimatstaat oder – soweit sie staatenlos sind – Herkunftsstaat zurückzukehren, kann Rückkehrhilfe gewährt werden.

(2) Rückkehrhilfe umfasst jedenfalls die notwendigen Kosten der Rückreise.

(3) Der Bundesminister für Inneres kann Rückkehrberatungsstellen einrichten, die die in Abs. 1 bezeichneten Personen auf Rückkehrmöglichkeiten hinweisen und über alle damit zusammenhängenden Fragen beraten. Der Bundesminister für Inneres kann sich dazu auch einschlägiger Organisationen bedienen.

Beachte: Wird der in , BGBl. I Nr. 53/2019, festgelegte Zeitpunkt mit einer Verordnung gemäß verschoben, gilt Abs. 3 bis zu dem in dieser Verordnung festgelegten Zeitpunkt in dieser Fassung weiter.

Sprachliche Gleichbehandlung

. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in der männlichen Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

. Mit Ausnahme von Verfahren, die am 14. Oktober 2003 gegen die Republik Österreich gerichtsanhängig sind, bestimmt sich der zeitliche Anwendungsbereich der Änderungen von Satz 1 und Abs. 3 sowie und Abs. 2 und § 2a des Bundesbetreuungsgesetzes, BGBl. Nr. 405/1991, nach den Regelungen des § 8 ABGB.

Verweisungen

. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Vollziehung

. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung betraut.

. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2004)

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005)

(3) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.

(4) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.

(5) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(6) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2004 tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft.

(7) in der Fassung des Art. I des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2004 tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft.

(8) tritt mit Ablauf des 30. April 2004 außer Kraft.

(9) (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 9, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)

(10) Die bis 15 in der Fassung des Artikels II des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(11) Die Anwendung des in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2003 auf Sachverhalte, die vor dem 22. November 2003 eingetreten sind, bleibt unberührt.

(12) Die , 2, 4 Abs. 3, 5 Abs. 1 und 3, 6, 7 Abs. 3 bis 5, 10 Abs. 3 und 11 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2005, treten am 1. Jänner 2006 in Kraft. Der Titel, Kurztitel und die Abkürzung, die und 3b sowie 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2005 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(13) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.

(14) Die , 8 Abs. 7 sowie 9a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(15) Die und 6, 2 Abs. 1, 6 Abs. 3 sowie 12 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.

(16) Die , 4 Abs. 3, 6 Abs. 3, 8 Abs. 1a, 9 Abs. 1, 2, 3, 3b und 4, und 11 Abs. 3 in der Fassung des BGBl. I Nr. 87/2012 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 39/2026kundgemacht am 11.06.2026

Fassungen ab: 12.06.2026

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 2a, § 2b, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9a, § 10, § 11, § 12, § 14, § 16, § 17

Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz

BGBl. I Nr. 39/2026
BGBl. I Nr. 53/2019kundgemacht am 19.06.2019

Fassungen ab: 01.01.2021, 01.07.2020, 20.06.2019

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 4, § 8, § 12, § 16

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 53/2019 (NR: GP XXVI RV 594 AB 621 S. 76. BR: AB 10180 S. 893.)

BBU-Errichtungsgesetz – BBU-G sowie Änderung des BFA-Verfahrensgesetzes, des Asylgesetzes 2005 und des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005

BGBl. I Nr. 53/2019
BGBl. I Nr. 56/2018kundgemacht am 14.08.2018

Fassungen ab: 01.09.2018, 15.08.2018

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 8, § 16

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 56/2018 (NR: GP XXVI RV 189 AB 207 S. 36. BR: 9998 AB 10020 S. 883.)

Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 – FrÄG 2018

BGBl. I Nr. 56/2018
BGBl. I Nr. 32/2018kundgemacht am 17.05.2018

Fassungen ab: 25.05.2018, 18.05.2018

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 8, § 16

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)

Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018

BGBl. I Nr. 32/2018
BGBl. I Nr. 145/2017kundgemacht am 18.10.2017

Fassungen ab: 01.04.2018, 01.11.2017, 19.10.2017

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 16

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 145/2017 (NR: GP XXV IA 2285/A S. 197. BR: S. 872.)

Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 – FrÄG 2017

BGBl. I Nr. 145/2017
  • Initiativantrag 2285 (XXV. GP): Vorgang
  • Selbständiger Antrag (gescanntes Original): PDF
  • Initiativantrag (elektr. übermittelte Version): PDF · HTML
  • Initiativantrag (elektr. übermittelte Version): PDF · HTMLInitiativantrag (elektr. übermittelte Version)
BGBl. I Nr. 84/2017kundgemacht am 14.07.2017

Fassungen ab: 01.04.2018, 01.11.2017, 15.07.2017

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 16

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 84/2017 (NR: GP XXV RV 1523 AB 1681 S. 188. BR: 9820 AB 9861 S. 870.)

Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 – FrÄG 2017

BGBl. I Nr. 84/2017
BGBl. I Nr. 70/2015kundgemacht am 18.06.2015

Fassungen ab: 20.07.2015, 19.06.2015

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 8, § 9, § 10, § 16

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 70/2015 (NR: GP XXV RV 582 AB 610 S. 75. BR: 9372 AB 9379 S. 842.)

Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 – FrÄG 2015

BGBl. I Nr. 70/2015
BGBl. I Nr. 68/2013kundgemacht am 17.04.2013

Fassungen ab: 01.01.2014, 18.04.2013

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 9, § 16

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 68/2013 (NR: GP XXIV RV 2144 AB 2215 S. 193. BR: 8914 AB 8917 S. 819.)

Änderung des BFA-Einrichtungsgesetzes, des BFA-Verfahrensgesetzes, des Asylgesetzes 2005, des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes und des Grenzkontrollgesetzes sowie des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005 (FNG-Anpassungsgesetz)

BGBl. I Nr. 68/2013
BGBl. I Nr. 87/2012kundgemacht am 16.08.2012

Fassungen ab: 01.01.2014, 17.08.2012

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 4, § 6, § 8, § 9, § 9a, § 11, § 16

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 87/2012 (NR: GP XXIV RV 1803 AB 1889 S. 166. BR: AB 8774 S. 812.)

Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG

BGBl. I Nr. 87/2012
BGBl. I Nr. 38/2011kundgemacht am 23.05.2011

Fassungen ab: 01.07.2011, 24.05.2011

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 6, § 12, § 16

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 38/2011 (NR: GP XXIV RV 1078 AB 1160 S. 103. BR: AB 8500 S. 796.)

Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 – FrÄG 2011

BGBl. I Nr. 38/2011
BGBl. I Nr. 122/2009kundgemacht am 04.12.2009

Fassungen ab: 01.01.2010, 05.12.2009

Erfasste Bestimmungen: § 5, § 8, § 9a, § 16

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 122/2009 (NR: GP XXIV RV 330 AB 387 S. 40. BR: AB 8200 S. 778.)

Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 – FrÄG 2009

BGBl. I Nr. 122/2009
BGBl. I Nr. 4/2008kundgemacht am 04.01.2008

Fassungen ab: 01.07.2008, 05.01.2008

Erfasste Bestimmungen: § 8, § 16

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 4/2008 (NR: GP XXIII AB 371 S. 41. BR: AB 7831 S. 751.)

Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz

BGBl. I Nr. 4/2008
BGBl. I Nr. 2/2008kundgemacht am 04.01.2008

Fassungen ab: 01.01.2008

Erfasste Bestimmungen: § 16

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes und Erlassung eines Ersten Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetzes

BGBl. I Nr. 2/2008
BGBl. I Nr. 100/2005kundgemacht am 16.08.2005

Fassungen ab: 01.01.2006, 17.08.2005

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 16

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 100/2005 (NR: GP XXII RV 952 AB 1055 S. 116. BR: AB 7338 S. 724.)

Fremdenrechtspaket 2005

BGBl. I Nr. 100/2005
BGBl. I Nr. 32/2004kundgemacht am 27.04.2004

Fassungen ab: 01.01.2005, 01.05.2004, 28.04.2004, 22.11.2003, 28.07.1991

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 2a, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 12a, § 13, § 14, § 15, § 16

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 32/2004 (NR: GP XXII AB 449 S. 55. BR: 7000 AB 7029 S. 707.)

Änderung des Bundesbetreuungsgesetzes

BGBl. I Nr. 32/2004
BGBl. I Nr. 101/2003

Fassungen ab: 06.02.2005, 22.11.2003

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 6, § 7, § 12, § 13, § 13a, § 14

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 101/2003 (NR: GP XXII RV 120 AB 253 S. 35. BR: 6870, 6871 AB 6885 S. 702.)

BGBl. I Nr. 101/2003

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BGBl. I Nr. 98/2001

Fassungen ab: 01.01.2002, 08.08.2001

Erfasste Bestimmungen: § 10, § 14

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 98/2001 (NR: GP XXI RV 621 AB 704 S. 75. BR: 6398 AB 6424 S. 679.)

BGBl. I Nr. 98/2001

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BGBl. I Nr. 134/2000

Fassungen ab: 30.12.2000, 28.07.1991

Erfasste Bestimmungen: § 13, § 14

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 134/2000 (NR: GP XXI IA 302/A AB 378 S. 44. BR: 6249 AB 6261 S. 670.)

BGBl. I Nr. 134/2000

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BGBl. Nr. 314/1994

Fassungen ab: 01.07.1994, 29.04.1994

Erfasste Bestimmungen: § 11, § 14

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 314/1994 (NR: GP XVIII RV 1469 AB 1556 S. 161. BR: AB 4777 S. 583.)

BGBl. Nr. 314/1994

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BGBl. Nr. 405/1991 · Stammfassung

Fassungen ab: 28.07.1991

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 10, § 11, § 12, § 14

BGBl. Nr. 405/1991

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