Der gesetzliche Kurztitel und die Abkürzung wurden mit Wirksamkeit vom 17.8.2005 vergeben (vgl. BGBl. I Nr. 100/2005). Aus dokumentalistischen Gründen wurden auch in den bereits aufgehobenen Dokumenten der Kurztitel und die Abkürzung angepasst.
Begriffsbestimmungen
. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1. Asylwerber im Zulassungsverfahren: ein Asylwerber, der einen Asylantrag eingebracht hat, über dessen Zulässigkeit noch nicht entschieden und dessen Verfahren nicht gemäß § 24 des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 eingestellt wurde;
2. Grundversorgungsvereinbarung: die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich in der geltenden Fassung;
3. Versorgung: die gemäß der Art. 6 und 7 der Grundversorgungsvereinbarung zu erbringenden Leistungen;
4. eine Betreuungsstelle: jede außerhalb einer Erstaufnahmestelle gelegene Unterbringung, in der die Versorgung der Grundbedürfnisse eines Asylwerbers faktisch gewährleistet wird;
5. eine Betreuungseinrichtung:
a) jede Betreuungsstelle (Z 4) und
b) jede Erstaufnahmestelle soweit in dieser die Versorgung der Grundbedürfnisse von Asylwerbern, in deren Verfahren noch keine Zulassungsentscheidung getroffen wurde, faktisch gewährleistet wird.
Gewährung der Versorgung
. (1) Der Bund leistet Asylwerbern im Zulassungsverfahren Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes (). Darüber hinaus sorgt der Bund im gleichen Ausmaß für Fremde, deren Asylantrag im Zulassungsverfahren
1. zurückgewiesen oder
2. abgewiesen wurde, wenn der Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, solange ihr diese nicht wieder zuerkannt wird,
bis diese das Bundesgebiet verlassen, solange sie in einer Betreuungseinrichtung des Bundes untergebracht sind.
(2) Asylwerbern und sonstigen Fremden nach Abs. 1 ist möglichst frühzeitig der Ort mitzuteilen, an welchem ihre Versorgung geleistet wird. Bei der Zuteilung ist auf bestehende familiäre Beziehungen, auf das besondere Schutzbedürfnis allein stehender Frauen und Minderjähriger und auf ethnische Besonderheiten Bedacht zu nehmen.
(3) Die Grundversorgung gemäß Abs. 1 ruht für die Dauer einer Anhaltung.
(4) Die Versorgung von Asylwerbern und sonstigen Fremden gemäß Abs. 1, die
1. die Aufrechterhaltung der Ordnung durch grobe Verstöße gegen die Hausordnung der Betreuungseinrichtungen () fortgesetzt oder nachhaltig gefährden oder
kann von der Behörde eingeschränkt, unter Auflagen gewährt oder entzogen werden. Diese Entscheidung darf jedoch nicht den Zugang zur medizinischen Notversorgung beschränken.
(5) Die Grundversorgung von Asylwerbern und sonstigen Fremden gemäß Abs. 1, die wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden sind, die einen Ausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 darstellen kann, kann eingeschränkt, unter Auflagen gewährt oder entzogen werden. Abs. 4 letzter Satz gilt.
(6) Der Entscheidung, die Versorgung nach Abs. 4 oder 5 einzuschränken oder zu entziehen, hat eine Anhörung des Betroffenen, soweit dies ohne Aufschub möglich ist, voranzugehen. Die Anhörung des Betroffenen ist insbesondere nicht möglich, wenn er zwar zur Anhörung geladen wurde, jedoch zu dieser nicht erscheint oder wenn sein Aufenthalt unbekannt ist.
(7) Die Handlungsfähigkeit und die Vertretung von Minderjährigen in Verfahren nach diesem Bundesgesetz richtet sich nach § 16 AsylG 2005.
Ausschluss von der Versorgung und Kostenersatz
. (1) Von der Versorgung gemäß können ausgeschlossen werden:
1. Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein;
2. Asylwerber und sonstige Fremde gemäß , die trotz Aufforderung nicht an der Feststellung ihrer Identität oder ihrer Hilfsbedürftigkeit mitwirken;
3. Asylwerber, die einen weiteren Asylantrag innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftigem Abschluss ihres früheren Asylverfahrens eingebracht haben und
4. Asylwerber, die nicht an der Feststellung des für die Asylverfahrensführung notwendigen Sachverhalts mitwirken.
letzter Satz gilt.
(2) Asylwerber oder sonstige Fremde gemäß , die zum Zeitpunkt der Versorgung ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mittel bestreiten können, ist von der Behörde der Ersatz der notwendigen Betreuungskosten vorzuschreiben.
Durchführung der Versorgung
. (1) Zur Durchführung der Versorgung kann sich die Behörde, soweit dies nicht auf Grund Art. 3 Abs. 5 Grundversorgungsvereinbarung ausgeschlossen ist, humanitärer, kirchlicher oder privater Einrichtungen bedienen; diese werden für die Behörde tätig und haben dieser über Aufforderung oder bei sonstiger Notwendigkeit zu berichten und sind an die Weisungen der Behörde gebunden.
(2) Die beauftragten Einrichtungen haben die in Vollziehung dieses Gesetzes eingesetzten Bediensteten vertraglich zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(3) Wird vom Bundesasylamt gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 angeordnet, dass die Vorführung zu unterbleiben hat, so kann eine Versorgung nach diesem Bundesgesetz unterbleiben, wenn die Versorgung anders sichergestellt ist.
Verhalten in und Betreten von Betreuungsstellen des Bundes
. (1) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Betreuungseinrichtung () des Bundes oder zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe (§ 16 Abs. 2 SPG) auf Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder Eigentum von Betreuten oder zur Sicherung der Sachausstattung der Betreuungseinrichtung erforderlich ist, unbefugten Aufenthalt oder unbefugtes Betreten dieser Betreuungseinrichtung des Bundes durch Verordnung zu verbieten.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung solcher Verordnungen mitzuwirken. Sie haben
1. die Organe der Betreuungseinrichtungen bei der Überwachung der Einhaltung der Verordnung zu unterstützen und
2. Maßnahmen zu treffen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.
(3) Die Behörde erlässt zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit durch Verordnung für jede Betreuungseinrichtung des Bundes () eine Hausordnung. Diese ist in der betroffenen Erstaufnahmestelle an einer allgemein zugänglichen Stelle anzuschlagen und jedem Betreuten am Beginn der Versorgung, jedenfalls sobald wie möglich, in den wesentlichen Punkten nachweislich in einer ihm verständlichen Sprache zur Kenntnis zu bringen. Einer darüber hinausgehenden Kundmachung bedarf es nicht.
Versorgung nach erfolgter Zulassung
. (1) Über den ersten Unterbringungsort nach erfolgter Zulassung entscheidet die Behörde im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes. Dem Asylwerber ist formlos mitzuteilen, in welcher Betreuungsstelle () ihm künftig die Grundversorgung gewährt wird und es ist ihm die kostenlose Anreise zu dieser zu ermöglichen.
(2) Bis zur Herstellung des Einvernehmens mit der zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes kann der Asylwerber im unbedingt erforderlichen Ausmaß in der Betreuungsstelle des Bundes () weiter versorgt werden, jedoch nicht für einen 14 Tage übersteigenden Zeitraum.
Erwerbstätigkeit durch Asylwerber
. (1) Die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit durch Asylwerber richtet sich nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz in der geltenden Fassung. Die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der Behörde mitzuteilen.
(2) Die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist in den ersten 3 Monaten nach Einbringung des Asylantrages unzulässig. Der Beginn und das Ende einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist der Behörde mitzuteilen.
(3) Asylwerbern und Fremden nach , die in einer Betreuungseinrichtung () von Bund oder Ländern untergebracht sind, können mit ihrem Einverständnis
1. für Hilfstätigkeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Unterbringung stehen (zB Reinigung, Küchenbetrieb, Transporte, Instandhaltung) und
2. für gemeinnützige Hilfstätigkeiten für Bund, Land, Gemeinde (zB Landschaftspflege und gestaltung, Betreuung von Park- und Sportanlagen, Unterstützung in der Administration)
herangezogen werden.
(4) Asylwerber, deren Verfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wurde, können mit ihrem Einverständnis zu Tätigkeiten im Sinne des Abs. 3 auch dann herangezogen werden, wenn sie von Dritten betreut werden.
(5) Werden solche Hilfstätigkeiten erbracht, ist dem Asylwerber ein Anerkennungsbeitrag zu gewähren. Dieser Anerkennungsbeitrag gilt nicht als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung, BGBl. Nr. 189/1955 und unterliegt nicht der Einkommensteuerpflicht.
(6) Durch Tätigkeiten nach Abs. 3 und 4 wird kein Dienstverhältnis begründet; es bedarf keiner ausländerbeschäftigungsrechtlichen Erlaubnis.
Betreuungsinformationssystem und Datenschutzbestimmungen
. (1) Die Behörden und der Bundesminister für Inneres sind ermächtigt sich für Zwecke der Gewährleistung der Versorgung nach diesem Bundesgesetz der automationsunterstützen Datenverarbeitung zu bedienen. Zu diesem Zweck dürfen sie auch Daten über zu versorgende Menschen in einem Informationsverbundsystem verwenden, die sich auf die für die Versorgung relevanten Umstände beziehen, wie insbesondere Namen, Geburtsdaten, persönliche Kennzeichen, Herkunftsland, Dokumentendaten, Berufausbildung, Religionsbekenntnis, Volksgruppe und Gesundheitszustand. Betreiber dieses Informationsverbundsystems ist der Bundesminister für Inneres, Auftraggeber sind die Behörde erster Instanz, der Bundesminister für Inneres und die zuständigen Organe der Länder.
(1a) Die Behörden sind ermächtigt, aus dem Zentralen Fremdenregister (§ 101 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100) die gemäß § 102 Abs. 1 Z 1 bis 11 FPG verarbeiteten Daten sowie von Asylbehörden gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 verarbeiteten Verfahrensdaten zu ermitteln, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz darstellt.
(2) Darüber hinaus ist die Behörde und der Bundesminister für Inneres für Zwecke der Abrechnung gemäß Art. 10 f Grundversorgungsvereinbarung ermächtigt, Daten von Fremden gemäß Art. 2 Abs. 1 Grundversorgungsvereinbarung automationsunterstützt zu verwenden.
(3) Die Auftraggeber haben in ihrem Bereich die in Datenschutzgesetz 2000 genannten Maßnahmen zu ergreifen. Darüber hinaus kann der Betreiber im Zusammenwirken mit dem jeweiligen Auftraggeber durch Stichproben überprüfen, ob die Verwendung der Daten nach Abs. 1 und 2 im dortigen Bereich den einschlägigen Bestimmungen entsprechend zum Zwecke der Vollziehung dieses Gesetzes, der Art. 6, 7, 8, 10 und 11 der Grundversorgungsvereinbarung oder der Vollziehung der diese Vereinbarung umsetzenden Landesgesetze erfolgt und die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen ergriffen worden sind.
(4) Die Behörden dürfen Daten nach Abs. 1 an die mit der Versorgung von Fremden gemäß Art. 2 Abs. 1 der Grundversorgungsvereinbarung betrauten Dienststellen und Beauftragte der Länder, an beauftragte Rechtsträger nach , an das Arbeitsmarktservice, an die Sozialversicherungsträger, an die Sicherheitsbehörden, an die Jugendwohlfahrtsbehörden, an den Österreichischen Integrationsfonds, an den Vertreter des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge und an ausländische Asylbehörden übermitteln.
(5) Der Hauptverband und der jeweils zuständige österreichische Sozialversicherungsträger haben den Behörden Auskünfte über Versicherungsverhältnisse von bundesbetreuten Asylwerbern zu erteilen.
(6) Daten nach Abs. 1 und 2 sind 2 Jahre nach Ende der Betreuung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden.
Behörden
. (1) Das Bundesasylamt ist Behörde erster Instanz.
(2) Über Berufungen gegen die Entscheidungen der Behörde erster Instanz entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern.
(3) Hat die Behörde erster Instanz eine Entscheidung gemäß § 64 Abs. 2 AVG getroffen, können die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern der Berufung über Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(3a) Die örtliche Zuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate richtet sich nach der Örtlichkeit, an der dem Betreuten zuletzt Grundversorgung im Sinne dieses Bundesgesetzes gewährt wurde. Wurde die Aufnahme in die Grundversorgung von Beginn an verweigert, ist für Berufungen der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel das Zulassungsverfahren nach den asylrechtlichen Vorschriften geführt wird oder wurde. Ansonsten richtet sich die Zuständigkeit nach dem Sitz der Behörde erster Instanz (Abs. 1). Die unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden durch Einzelmitglied.
(3b) Der Bundesminister für Inneres kann Amtsbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit sowohl zugunsten als auch zum Nachteil des Fremden binnen sechs Wochen nach Zustellung an die Behörde erster Instanz erheben.
(4) Zur Führung von Verwaltungsstrafverfahren gemäß ist die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde berufen.
Verwaltungsübertretungen
. (1) Wer entgegen einer Verordnung gemäß eine Betreuungseinrichtung des Bundes unbefugt betritt oder sich in dieser aufhält, ist mit Geldstrafe bis zu € 700, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.
(2) Wer als Asylwerber eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, obwohl ihm das gemäß verboten ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 300, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
(3) Ist eine Person einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 schuldig, wegen der sie bereits einmal bestraft worden ist, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe im Ausmaß der für die betreffende Tat angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden; ist eine solche Person bereits zweimal bestraft worden, so können Geld- und Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Eine Freiheitsstrafe ist aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um die betreffende Person von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.
(4) Fällt eine Tat nach Abs. 1 oder 2 in die Zuständigkeit der Gerichte, liegt keine Verwaltungsübertretung vor.
Schaffung von Vorsorgekapazitäten
. (1) Der Bundesminister für Inneres schafft Vorsorgekapazitäten für die Bewältigung von unvorhersehbaren und unabwendbaren Unterbringungsengpässen in den Ländern.
(2) Der Bundesminister für Inneres kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung Kasernen durch Verordnung zu einer Betreuungsstelle gemäß erklären.
(3) Verordnungen gemäß Abs. 2 sind bei Ereignissen, die eine Verordnung nach § 29 FrG rechtfertigen, an der betroffenen Kaserne anzuschlagen; darüber hinaus muss diese Verordnung nicht kundgemacht werden.
Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe
. (1) Fremden, deren Asylantrag zurück- oder abgewiesen wurde, sowie Flüchtlingen im Sinne des Asylgesetzes, soweit diese Personen bedürftig und bereit sind, in ihren Heimatstaat oder – soweit sie staatenlos sind – Herkunftsstaat zurückzukehren, kann Rückkehrhilfe gewährt werden.
(2) Rückkehrhilfe umfasst jedenfalls die notwendigen Kosten der Rückreise.
(3) Der Bundesminister für Inneres kann Rückkehrberatungsstellen einrichten, die die in Abs. 1 bezeichneten Personen auf Rückkehrmöglichkeiten hinweisen und über alle damit zusammenhängenden Fragen beraten. Der Bundesminister für Inneres kann sich dazu auch einschlägiger Organisationen bedienen.
Sprachliche Gleichbehandlung
. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in der männlichen Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
. Mit Ausnahme von Verfahren, die am 14. Oktober 2003 gegen die Republik Österreich gerichtsanhängig sind, bestimmt sich der zeitliche Anwendungsbereich der Änderungen von Satz 1 und Abs. 3 sowie und Abs. 2 und § 2a des Bundesbetreuungsgesetzes, BGBl. Nr. 405/1991, nach den Regelungen des § 8 ABGB.
Verweisungen
. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
Vollziehung
. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung betraut.
(3) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.
(4) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.
(5) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(6) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2004 tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft.
(7) in der Fassung des Art. I des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2004 tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft.
(8) tritt mit Ablauf des 30. April 2004 außer Kraft.
(9) (Verfassungsbestimmung) Der Entfall der und 14 Abs. 1 tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft.
(10) Die bis 15 in der Fassung des Artikels II des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(11) Die Anwendung des in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2003 auf Sachverhalte, die vor dem 22. November 2003 eingetreten sind, bleibt unberührt.
(12) Die , 2, 4 Abs. 3, 5 Abs. 1 und 3, 6, 7 Abs. 3 bis 5, 10 Abs. 3 und 11 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2005, treten am 1. Jänner 2006 in Kraft. Der Titel, Kurztitel und die Abkürzung, die und 3b sowie 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2005 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Beachte: Abs. 9: Verfassungsbestimmung
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 68/2013 (NR: GP XXIV RV 2144 AB 2215 S. 193. BR: 8914 AB 8917 S. 819.)
Änderung des BFA-Einrichtungsgesetzes, des BFA-Verfahrensgesetzes, des Asylgesetzes 2005, des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes und des Grenzkontrollgesetzes sowie des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005 (FNG-Anpassungsgesetz)