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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 313/2009

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 20 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2008 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3/2009, wird verordnet:

Gütesiegel

. Das Gütesiegel gemäß § 20 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) entspricht dem in der Anlage abgebildeten Muster. Bei der Verwendung sind die vorgegebenen Relationen einzuhalten. Die Farbgebung hat grundsätzlich dem Muster zu entsprechen. Die nicht in Schwarz dargestellten Teile des Musters dürfen auch in Schwarz wiedergegeben werden.

Verwendung im geschäftlichen Verkehr

. Zur Verwendung im geschäftlichen Verkehr im Sinne des § 20 Abs. 3 GewO 1994 gehören insbesondere die Verwendung in der Geschäftskorrespondenz, im Internetauftritt und bei PR-Aktivitäten sowie das Anbringen auf Betriebsmitteln (zB Kraftfahrzeugen). Auf den in Verkehr zu bringenden Waren darf das Gütesiegel nicht angebracht werden.

Anlage

(Anm.: die Anlage ist als PDF dokumentiert)

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 313/2009 · Stammfassungkundgemacht am 29.09.2009

Fassungen ab: 30.09.2009

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, Anl. 1

Gütesiegelverordnung

BGBl. II Nr. 313/2009

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.