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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 336/1969

Präambel/Promulgationsklausel

Das Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und der Bundesminister der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland sind übereingekommen, das Übereinkommen wie folgt abzuändern:

_____________________________________________________________________

1. hat zu lauten:

(Anm.: es folgt die Änderung)

2. Die in Ziffer 1 bezeichneten Steuersätze sind ab 1. September 1969 anzuwenden.

3. Die unter den Ziffern 1 und 2 bezeichneten Änderungen gelten auch für das Land Berlin, sofern nicht der Bundesminister der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Übereinkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Geschehen in Bonn, am 20. Juni 1969 in zweifacher Ausfertigung.

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Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 336/1969 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.10.1969

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 336/1969

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