Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kostenersatz

(Anm.: .) (1) Der Bundesanstalt gebührt für den mit den Erhebungen und der Erstellung der Statistiken über die Merkmale gemäß verbundenen Aufwand gemäß § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 ein vorläufiger jährlicher Kostenersatz gegenüber dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft in folgender Höhe:

1. im Jahr 2024: 7 642 Euro

2. im Jahr 2025: 7 871 Euro

3. im Jahr 2026: 8 107 Euro

4. im Jahr 2027: 8 350 Euro

5. im Jahr 2028: 8 601 Euro.“

(2) Der Bundesanstalt gebührt für den mit den Erhebungen und der Erstellung der Statistiken über die Merkmale gemäß verbundenen Aufwand gemäß § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 ein vorläufiger jährlicher Kostenersatz gegenüber dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus in folgender Höhe:

1. im Jahr 2026: 19 469 Euro

2. im Jahr 2027: 10 785 Euro

3. im Jahr 2028: 11 120 Euro

(3) Der endgültige Kostenersatz ist jeweils auf Grundlage der Jahresabschlussrechnungen zu leisten.