Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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§ 32

Aufhebung älteren Rechts und Übergangsbestimmungen

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 24. November 1933, LGBl.Nr. 6/1934, betreffend das landwirtschaftliche Bringungsrecht (Güter- und Seilwege-Landesgesetz, GSLG), außer Kraft.

(2) Bringungsrechte und Güter- oder Seilwegegenossenschaften im Sinne des nach Abs. 1 außer Kraft tretenden Gesetzes gelten als Bringungsrechte und Bringungsgemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.