§ 30
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
Die im § 24 Abs. 3 vorgesehenen Erklärungen der Gemeinden sind Angelegenheiten ihres eigenen Wirkungsbereiches.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
