Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel III

§ 29

Behörde und Verfahren

(1) Agrarbehörde im Sinn dieses Artikels ist die NÖ Agrarbezirksbehörde.

(2) Für das Verfahren nach Artikel II sind die §§ 21 bis 23 und das des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl.Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2000 mit Ausnahme des § 78 mit den im AgrVG 1950 vorgesehenen Änderungen und Ergänzungen anzuwenden.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.