Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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§ 28

Beitragsleistungen

Für die Vorschreibung und Einbringung der Beitragsleistungen der Mitglieder sind die Bestimmungen des § 18 sinngemäß anzuwenden.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.