§ 28
Beitragsleistungen
Für die Vorschreibung und Einbringung der Beitragsleistungen der Mitglieder sind die Bestimmungen des § 18 sinngemäß anzuwenden.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
