Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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§ 27

Mitgliedschaft

(1) Die Aufnahme oder der Austritt eines Mitgliedes erfolgt auf Antrag des Mitgliedes oder Aufnahmewerbers durch Beschluß des Verbandes.

(2) Das Aufnahmeansuchen ist abzuweisen, wenn durch die Aufnahme die Interessen des Verbandes geschädigt würden.

(3) Das Austrittsansuchen ist abzuweisen, wenn die dem Verband durch den Austritt erwachsenden Nachteile die Vorteile des Austrittswerbers überwiegen.

(4) Über Einsprüche gegen Beschlüsse des Verbandes entscheidet die Agrarbehörde.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.