§ 6
Seilwege mit Personenbeförderung
Auf Seilwegen, die den besonderen Sicherheitsvorschriften über Personenbeförderung (§§ 6 und 7 des Gesetzes über landwirtschaftliche Materialseilbahnen, LGBl. Nr. 52/ 1965) entsprechen, ist die unentgeltliche Beförderung folgender Personen zuzulassen:
1. der Eigentümer, Pächter oder Fruchtnießer der berechtigten Grundstücke, der sonstigen Nutzungsberechtigten sowie der Hausangehörigen und Arbeitskräfte dieser Personen;
2. der Personen, welche die in Z 1 angeführten Personen zu sich kommen lassen, soweit es sich hiebei nicht um Gäste von Gastgewerbebetrieben handelt;
3. der Personen, deren Beförderung im öffentlichen Interesse, insbesondere auf dem Gebiete des Gesundheitswesens, der Landesverteidigung, der Energieversorgung, der Verhinderung und Beseitigung von Katastrophenfällen und der Raumordnung, geboten erscheint.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
