Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

III. Hauptstück

Behörde und Verfahren

§ 20

Zuständigkeit

Die Agrarbehörde hat auf Antrag mit Ausschluß des Rechtsweges auch über Streitigkeiten zu entscheiden, die

1. Bestand, Inhalt, Umfang und Ausübung eines Bringungsrechtes betreffen;

2. Entschädigungs- oder Beitragsleistungen nach diesem Gesetz betreffen;

3. zwischen einer Bringungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen und nicht bereits nach § 16 Abs. 1 Z 8 beigelegt werden konnten.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.