Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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§ 19

Aufsicht

(1) Vernachlässigt eine Bringungsgemeinschaft die ihr nach den Satzungen obliegenden Aufgaben, insbesondere die ordnungsgemäße Instandhaltung ihrer Anlagen, so ist sie von der Agrarbehörde zu verhalten, innerhalb einer festzusetzenden Frist die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen. Kommt die Bringungsgemeinschaft diesem Auftrag nicht nach, so hat die Agrarbehörde die angeordneten erforderlichen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten der säumigen Bringungsgemeinschaft durchführen zu lassen. Die Kosten sind erforderlichenfalls gemäß § 18 Abs. 3 einzubringen. Bei Gefahr im Verzug ist die Benützung der Anlage zu untersagen.

(2) Unterläßt die Bringungsgemeinschaft die Bestellung der Organe bzw. Neuwahl der Organe, so hat die Agrarbehörde eine Vollversammlung mit dem Tagesordnungspunkt Wahl“ bzw. Neuwahl der Organe“ einzuberufen. Werden auch bei dieser Vollversammlung keine Organe gewählt, so hat die Agrarbehörde einen Sachwalter zu bestellen und ihn mit den Befugnissen der Organe auf Kosten der Bringungsgemeinschaft zu betrauen. Die Kosten sind erforderlichenfalls gemäß § 18 Abs. 3 einzubringen.