Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

§ 13

Felddienstbarkeiten

(1) Felddienstbarkeiten sind ohne Rücksicht auf den Rechtstitel ihrer Entstehung zu regeln oder aufzuheben, wenn sie durch eine Maßnahme nach diesem Gesetz teilweise oder ganz entbehrlich werden.

(2) Bei der Bemessung der Entschädigung sind die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und 2 unter Bedachtnahme auf Art und Ausmaß der entfallenden Grundbeanspruchung sinngemäß anzuwenden.

(3) Die erforderlichen Eintragungen im Grundbuch sind von amtswegen zu veranlassen.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.