Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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§ 10

Ersatzflächen

Die Agrarbehörde hat auf Antrag des Eigentümers eines durch ein Bringungsrecht in Anspruch genommenen Grundstückes anstelle einer Geldentschädigung die Abtretung einer Ersatzfläche durch den Bringungsberechtigten in das Eigentum des Eigentümers des beanspruchten Grundstückes zu verfügen, wenn hiedurch

1. keine Zersplitterung des Grundbesitzes eintritt,

2. die vom Bringungsberechtigten zu tragenden Kosten für die Vermessung, Planverfassung und grundbücherliche Durchführung unter Einrechnung der ihm für die Rechtseinräumung erwachsenden sonstigen Kosten den sich aus dem Bringungsrecht für ihn ergebenden Vorteil nicht überwiegen und

3. die an der Ersatzfläche dinglich Berechtigten zustimmen.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.