Gleichhaltungsverordnung
. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat durch
Verordnung
1. Universitätslehrgänge gemäß Universitäts-Studiengesetz – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, und gemäß Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120,
1a. Universitätslehrgänge gemäß dem Bundesgesetz über die Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems – DUK-Gesetz, BGBl. Nr. 269/1994, und gemäß dem Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems – DUK-Gesetz 2004, BGBl. I Nr. 22,
2. Lehrgänge universitären Charakters gemäß UniStG,
3. ordentliche Studien gemäß UniStG und Universitätsgesetz 2002,
4. Fachhochschul-Studiengänge oder Lehrgänge zur Weiterbildung gemäß Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, und
5. Studien gemäß Universitäts-Akkreditierungsgesetz – UniAkkG, BGBl. I Nr. 168/1999, und gemäß Privatuniversitätengesetz – PUG, BGBl. I Nr. 74/2011,
der Sonderausbildung für Lehraufgaben oder für Führungsaufgaben gemäß gleichzuhalten, sofern sie die Vermittlung einer die Erfordernisse des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berücksichtigenden ausreichenden Ausbildung gewährleisten. Zur Beurteilung der Gleichwertigkeit kann ein Gutachten des Gesundheits- und Krankenpflege-Beirats gemäß eingeholt werden.
(2) Dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen sind
1. alle Änderungen von Studienplänen von Ausbildungen, die gemäß Abs. 1 gleichgehalten sind und
2. Studienpläne von Ausbildungen, die für eine Gleichhaltung gemäß Abs. 1 geeignet erscheinen,
innerhalb von vier Wochen nach deren In-Kraft-Treten zur Kenntnis zu bringen.
