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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Heutige Fassung öffnen

Gleichhaltungsverordnung

. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat durch

Verordnung

1. Universitätslehrgänge gemäß Universitäts-Studiengesetz – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, und gemäß Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120,

1a. Universitätslehrgänge gemäß dem Bundesgesetz über die Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems – DUK-Gesetz, BGBl. Nr. 269/1994, und gemäß dem Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems – DUK-Gesetz 2004, BGBl. I Nr. 22,

2. Lehrgänge universitären Charakters gemäß UniStG,

3. ordentliche Studien gemäß UniStG und Universitätsgesetz 2002,

4. Fachhochschul-Studiengänge oder Lehrgänge zur Weiterbildung gemäß Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, und

5. Studien gemäß Universitäts-Akkreditierungsgesetz – UniAkkG, BGBl. I Nr. 168/1999, und gemäß Privatuniversitätengesetz – PUG, BGBl. I Nr. 74/2011,

der Sonderausbildung für Lehraufgaben oder für Führungsaufgaben gemäß gleichzuhalten, sofern sie die Vermittlung einer die Erfordernisse des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berücksichtigenden ausreichenden Ausbildung gewährleisten. Zur Beurteilung der Gleichwertigkeit kann ein Gutachten des Gesundheits- und Krankenpflege-Beirats gemäß eingeholt werden.

(2) Dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen sind

1. alle Änderungen von Studienplänen von Ausbildungen, die gemäß Abs. 1 gleichgehalten sind und

2. Studienpläne von Ausbildungen, die für eine Gleichhaltung gemäß Abs. 1 geeignet erscheinen,

innerhalb von vier Wochen nach deren In-Kraft-Treten zur Kenntnis zu bringen.