Gleichhaltungsverordnung
. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat durch
Verordnung
1. Universitätslehrgänge gemäß Universitäts-Studiengesetz - UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, und gemäß Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120,
1a. Universitätslehrgänge gemäß dem Bundesgesetz über die Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems – DUK-Gesetz, BGBl. Nr. 269/1994, und gemäß dem Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems – DUK-Gesetz 2004, BGBl. I Nr. 22,
2. Lehrgänge universitären Charakters gemäß UniStG,
3. ordentliche Studien gemäß UniStG und Universitätsgesetz 2002,
4. Fachhochschul-Studiengänge oder Lehrgänge zur Weiterbildung gemäß Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, und
5. Studien gemäß Universitäts-Akkreditierungsgesetz - UniAkkG, BGBl. I Nr. 168/1999, und gemäß Privatuniversitätengesetz – PUG, BGBl. I Nr. 74/2011,
der Sonderausbildung für Lehraufgaben oder für Führungsaufgaben gemäß gleichzuhalten, sofern sie die Vermittlung einer die Erfordernisse des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berücksichtigenden ausreichenden Ausbildung gewährleisten. Zur Beurteilung der Gleichwertigkeit kann ein Gutachten des Akkreditierungsbeirates gemäß eingeholt werden.
(2) Dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen sind
1. alle Änderungen von Studienplänen von Ausbildungen, die gemäß Abs. 1 gleichgehalten sind und
2. Studienpläne von Ausbildungen, die für eine Gleichhaltung gemäß Abs. 1 geeignet erscheinen,
innerhalb von vier Wochen nach deren In-Kraft-Treten zur Kenntnis zu bringen.
