Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Praktische Ausbildung

. (1) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die theoretischen Lehrinhalte in die berufliche Praxis umzusetzen.

(2) Die praktische Ausbildung ist unter Anleitung und Aufsicht von Lehr- oder Fachkräften durchzuführen.

(3) Im Rahmen der praktischen Ausbildung dürfen die Teilnehmer/Teilnehmerinnen nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die

1. im unmittelbaren Zusammenhang mit der Weiterbildung stehen und

2. zur Erreichung des Weiterbildungsziels erforderlich sind.