Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen für Sonderausbildungen – Spezialaufgaben

Ausbildungsziel – Evaluierung

. (1) Ausbildungsziel ist die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten zur Übernahme und Durchführung sämtlicher Tätigkeiten, die für die Wahrnehmung der jeweiligen Spezialaufgabe erforderlich sind.

(2) Die Erreichung des Ausbildungsziels ist durch die Leitung der Sonderausbildung zu evaluieren.