Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt

Ausbildungsinhalte

Theoretische Ausbildung

. (1) Die theoretische Ausbildung im Rahmen von Sonderausbildungen beinhaltet die in den Anlagen 1 bis 9 für die jeweilige Sonderausbildung angeführten Unterrichtsfächer im festgelegten Stundenausmaß.

(2) Zeiten für Einzelprüfungen sind in die Stundenzahl der theoretischen Ausbildung gemäß Abs. 1 einzurechnen.