Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt

Anerkannte Universitäts- und Fachhochschulausbildungen

Lehraufgaben

. Die in der Anlage 6 angeführten Ausbildungen auf Grundlage der Bundesgesetze gemäß bis 9, die in dem angeführten Zeitraum durchgeführt worden sind bzw. ab dem angeführten Zeitpunkt durchgeführt werden, sind als Ausbildungen für Lehraufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege anerkannt.