Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ergänzungsausbildungen und Ausgleichsmaßnahmen

. Die Bestimmungen der GuK-SV hinsichtlich Nostrifikationen und EWR-Anerkennungen (§§ 41 bis 49 GuK-SV) sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1. Ergänzungsausbildungen im Rahmen einer Nostrifikation und

2. Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen einer EWR-Anerkennung

in Lehr- und Führungsaufgaben an einer gemäß bzw. 10 anerkannten Ausbildung gemäß Anlage 6 bzw. Anlage 7 durchgeführt werden.