Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übergangsbestimmung

. Die in der Anlage 8 angeführten Ausbildungen,

1. die auf Grund der Sonderausbildungsgleichhaltungs-Verordnung – SGV, BGBl. Nr. 34/1995, gleichgeachtet worden sind, oder

2. die vor dem 1. September 1998 begonnen wurden,

sind als Ausbildungen für Lehraufgaben bzw. für Führungsaufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege anerkannt.