. (1) Eine zusätzliche Teilprüfung gemäß ist am Beginn der mündlichen Diplomprüfung abzunehmen.
(2) Wird die zusätzliche Teilprüfung gemäß mit der Note „nicht genügend“ beurteilt, ist die Diplomprüfung abzubrechen.
(3) Bei positiver Beurteilung von zusätzlichen Teilprüfungen in Teilgebieten ist die Gesamtnote des Unterrichtsfaches gemäß zu erstellen.
