Edikt
. (1) Das Grundbuchsgericht hat die Eröffnung des umgestellten Grundbuchs mit Edikt unter sinngemäßer Anwendung des § 60 Abs. 1 erster Satz AllgGAG kundzumachen.
(2) Das Edikt hat eine Belehrung über die Möglichkeit der Berichtigung gemäß zu enthalten.
