Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Edikt

. (1) Das Grundbuchsgericht hat die Eröffnung des umgestellten Grundbuchs mit Edikt unter sinngemäßer Anwendung des § 60 Abs. 1 erster Satz AllgGAG kundzumachen.

(2) Das Edikt hat eine Belehrung über die Möglichkeit der Berichtigung gemäß zu enthalten.