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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 23.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Plombe

. Die Tagebuchzahl unerledigter Grundbuchsstücke ist unter Beifügung der Jahreszahl in der Aufschrift der Einlage, in der eine Eintragung stattfinden soll, als Plombe ersichtlich zu machen.