Österreich als Behandlungsmitgliedstaat
. (1) Gesundheitsdiensteanbieter im Sinne des 3. Unterabschnitts (im Folgenden „Gesundheitsdiensteanbieter“) sind ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter im Sinne des .
(2) Gesundheitsdiensteanbieter dürfen auf die EU-Patientenkurzakte, die ihnen aus anderen MyHealth@EU-Mitgliedstaaten mittels der grenzüberschreitenden Anwendung gemäß über MyHealth@EU von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin als Nationalen Kontaktstelle gemäß übermittelt wird, zugreifen.
(3) Die Identifikation des Gesundheitsdiensteanbieters als natürliche Person oder der von ihm beschäftigten natürlichen Personen hat gemäß zu erfolgen.
