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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 14.10.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung

. (1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat als datenschutzrechtlich Verantwortlicher () zur Unterstützung von betroffenen Personen und Gesundheitsdiensteanbeitern gemäß dem 4. oder 5. Abschnitt eine ELGA‑ und eHealth-Supporteinrichtung mit Verordnung gemäß einzurichten und zu betreiben.

(2) Diese ELGA‑ und eHealth-Supporteinrichtung besteht aus folgenden Bereichen:

1. ELGA‑Ombudsstelle,

2. eHealth-Servicestelle,

3. Widerspruchstelle und

4. Serviceline.

(3) Die Aufgaben der jeweiligen Bereiche gemäß Abs. 2 sind von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin mit Verordnung gemäß festzulegen.

(4) Die Mitarbeiter/innen der ELGA und eHealth-Supporteinrichtung sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit schriftlich über das Datengeheimnis gemäß zu informieren. Dieses Datengeheimnis gilt auch über die Beendigung der Tätigkeit der Mitarbeiter/innen hinaus.