Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Berechtigungssystem

. (1) Das Berechtigungssystem ist von den ELGA-Systempartnern einzurichten und zu betreiben. Es dient der Verwaltung der generellen und individuellen Zugriffsberechtigungen auf ELGA und der Steuerung der Zugriffe auf ELGA-Gesundheitsdaten. Darüber hinaus dient es der Verwaltung der spezifischen Zugriffberechtigungen und Steuerung der Zugriffe auf eHealth-Anwendungen und Anwendungen der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung gemäß dem 6. Abschnitt. Ohne Zugriffsberechtigung auf ELGA dürfen weder ELGA-Gesundheitsdaten noch Verweise darauf angezeigt werden.

(2) Aufgrund der generellen Zugriffsberechtigungen auf ELGA, die festlegen, welche standardmäßigen Zugriffe auf ELGA zulässig sind, dürfen:

1. Angehörige des ärztlichen Berufes () auf alle ELGA-Gesundheitsdaten (),

2. Angehörige des zahnärztlichen Berufes () auf ELGA-Gesundheitsdaten gemäß und b,

3. Apotheken () auf Medikationsdaten gemäß ,

4. Krankenanstalten () auf alle ELGA-Gesundheitsdaten (),

5. Einrichtungen der Pflege () auf alle ELGA-Gesundheitsdaten (),

6. Vertreter/innen gemäß auf alle ELGA-Gesundheitsdaten (),

7. Mitarbeiter/innen der Bereiche „ELGA-Ombudsstelle“ und „eHealth-Servicestelle“ der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung () für die Wahrnehmung der Aufgaben und 2 auf alle ELGA-Gesundheitsdaten (),

8. Rettungsdienste () auf Medikationsdaten gemäß sowie

9. Gesundheitsberatung 1450 auf alle ELGA-Gesundheitsdaten ()

zugreifen. Über die in Z 1 bis Z 9 vorgesehen Zugriffsberechtigungen für den Zugriff auf ELGA-Gesundheitsdaten hinaus, kann der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin mit Verordnung gemäß unter Berücksichtigung der in genannten Kriterien weitere Zugriffsberechtigungen festlegen.

(2a) Die Bundesländer haben durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass der Zugriff gemäß Abs. 1 Z 9 nur durch für die Gesundheitsberatung 1450 tätigen Diplomierten Gesundheits- und Krankenpfleger/innen und Angehörigen des ärztlichen Berufs erfolgt.

(3) ELGA-Teilnehmer/innen dürfen mittels individueller Zugriffsberechtigungen auf ELGA:

1. im Rahmen der generellen Zugriffsberechtigungen elektronische Verweise und ELGA-Gesundheitsdaten einschließlich Medikationsdaten für ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter ein- oder ausblenden sowie löschen, falls das Löschen aufgrund anderer gesetzlicher Dokumentationsverpflichtungen oder gemäß ausgeschlossen ist, sind die Verweise für ELGA unzugänglich zu machen, oder

2. Zeiträume für bestehende Zugriffsberechtigungen gemäß verkürzen oder

3. einen ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter des besonderen Vertrauens mit dessen Zustimmung gemäß festlegen.

(4) Aufgrund von spezifischen Zugriffsberechtigungen dürfen Gesundheitsdiensteanbieter gemäß auf eHealth-Anwendungen und Anwendungen der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung gemäß dem 6. Abschnitt zugreifen.