Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung

. (1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat als datenschutzrechtlich Verantwortlicher () zur Unterstützung von betroffenen Personen und Gesundheitsdiensteanbeitern gemäß dem 4. oder 5. Abschnitt eine ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung mit Verordnung gemäß einzurichten und zu betreiben.

(2) Diese ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung besteht aus folgenden Bereichen:

1. ELGA-Ombudsstelle,

2. eHealth-Servicestelle,

3. Widerspruchstelle und

4. Serviceline.

(3) Die Aufgaben der jeweiligen Bereiche gemäß Abs. 2 sind von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin mit Verordnung gemäß festzulegen.

(4) Die Mitarbeiter/innen der ELGA und eHealth-Supporteinrichtung sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit schriftlich über das Datengeheimnis gemäß zu informieren. Dieses Datengeheimnis gilt auch über die Beendigung der Tätigkeit der Mitarbeiter/innen hinaus.