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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 23.04.2025 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung

. (1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat als datenschutzrechtlich Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 DSGVO) zur Unterstützung von betroffenen Personen und Gesundheitsdiensteanbeitern gemäß dem 4. oder 5. Abschnitt eine ELGA‑ und eHealth-Supporteinrichtung mit Verordnung gemäß einzurichten und zu betreiben.

(2) Diese ELGA‑ und eHealth-Supporteinrichtung besteht aus folgenden Bereichen:

1. ELGA‑Ombudsstelle,

2. eHealth-Servicestelle,

3. Widerspruchstelle und

4. Serviceline.

(3) Die Aufgaben der jeweiligen Bereiche gemäß Abs. 2 sind von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin mit Verordnung gemäß festzulegen.

(4) Die Mitarbeiter/innen der ELGA und eHealth-Supporteinrichtung sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit schriftlich über das Datengeheimnis gemäß § 6 DSG zu informieren. Dieses Datengeheimnis gilt auch über die Beendigung der Tätigkeit der Mitarbeiter/innen hinaus.