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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Diese Version ist nicht mehr in Geltung. Sie galt bis 29.09.2024.

Heutige Fassung öffnen

Rechte der Bürger/innen

. (1) Bürger/innen sowie deren gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter/innen haben das Recht

1. elektronisch im Wege des Zugangsportals () oder schriftlich gegenüber der ELGA-Ombudsstelle () Auskunft (Art. 15 in Verbindung mit ) über die sie betreffenden, im zentralen Impfregister gespeicherten Daten ( und Z 2) und Protokolldaten () zu erhalten und sich die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten selbst auszudrucken oder sich von der ELGA-Ombudsstelle ausdrucken zu lassen, wobei und 4 Anwendung finden,

2. Impfungen in das zentrale Impfregister einzutragen, wobei diese selbsteingetragenen Impfungen als solche gekennzeichnet werden und für Gesundheitsdiensteanbieter gemäß nur zur Information dienen, sowie

3. vom jeweils impfenden Gesundheitsdiensteanbieter gemäß die Dokumentation von Impfungen iSd Art. 31 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) im internationalen Impfausweis (Internationale Bescheinigungen über Impfungen und Impfbuch der WHO) zu verlangen.

(2) Die Wahrnehmung der in Abs. 1 genannten Rechte steht im Zweifelsfall ab Vollendung des 14. Lebensjahres (mündige Minderjährige) ausschließlich der Bürgerin/dem Bürger zu.