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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Heutige Fassung öffnen

3. Abschnitt

Informationsmanagement

Organisation des eHealth-Verzeichnisdienstes (eHVD)

. (1) Der Bundesminister für Gesundheit hat zur

1. Unterstützung der zulässigen Verarbeitung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten in elektronischer Form,

2. Verbesserung der Information über gesundheitsbezogene Dienste sowie

3. Unterstützung von Planungsaktivitäten und für die Berichterstattung ()

einen eHealth-Verzeichnisdienst (eHVD) zu betreiben.

(2) Gesundheitsdiensteanbieter sind von den Registrierungsstellen in den eHVD einzutragen. Sind Gesundheitsdiensteanbieter in eine Primärversorgungseinheit gemäß Primärversorgungsgesetz (PrimVG), BGBl. I Nr. 131/2017, eingebunden, ist auch diese als „Gesundheitsdiensteanbieter“ von den Registrierungsstellen in den eHVD einzutragen.

(3) Die Eintragung der in genannten Daten in den eHVD und deren Austragung aus dem eHVD erfolgt:

1. durch laufende elektronische Übermittlung aus:

a) der Ärzteliste gemäß ,

b) der Zahnärzteliste gemäß ,

c) dem Hebammenregister gemäß § 42 des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994,

d) dem Apothekenverzeichnis gemäß des Apothekerkammergesetzes 2001, BGBl. I Nr. 111/2001,

e) der Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen gemäß des Psychologengesetzes, BGBl. Nr. 360/1990,

f) der Psychotherapeutenliste gemäß des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990,

g) der Musiktherapeutenliste gemäß des Musiktherapiegesetzes, BGBl. I Nr. 93/2008, sowie

h) der Kardiotechnikerliste gemäß des Kardiotechnikergesetzes, BGBl. I Nr. 96/1998 oder

2. aufgrund elektronischer Meldung

a) eines bereits in den eHVD eingetragenen Gesundheitsdiensteanbieters über ausschließlich eigene untergeordnete Organisationseinheiten,

b) der Landeshauptleute über die in ihrem Bundesland bzw. der Bezirksverwaltungsbehörden über die in ihrem Bezirk

aa) erteilten, geänderten und aufgehobenen Bewilligungen für Gesundheitsdiensteanbieter oder

bb) sonst angezeigten Tätigkeiten von Gesundheitsdiensteanbietern,

c) des Hauptverbandes (Anm. 1) über die in ihm zusammengeschlossenen Versicherungsträger sowie

d) der Rechtsträger von Krankenfürsorgeeinrichtungen oder

3. durch den Bundesminister für Gesundheit für alle übrigen Gesundheitsdiensteanbieter.

(4) Die Erleichterung der Meldung gemäß Abs. 3 Z 2 lit. a darf von Gesundheitsdiensteanbietern, die keine natürlichen Personen sind, nur dann in Anspruch genommen werden, wenn sie ihre Organisationsstruktur intern abspeichern und gewährleistet ist, dass

1. diese Organisationsstruktur in jeweils aktueller Form vorliegt,

2. für alle erzeugten Gesundheitsdaten und genetischen Daten eine natürliche Person verantwortlich gemacht werden kann,

3. die gespeicherten Organisationsdaten nachträglich nicht spurlos verändert werden können und

4. der Zeitpunkt der Speicherung der Organisationsdaten nachweisbar bleibt und ebenfalls nachträglich nicht spurlos verändert werden kann.

(5) Die Registrierungsstellen haben die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für

1. die Eintragung gemäß Abs. 3 sowie

2. die Klärung von Zweifelsfällen im Hinblick auf die Datenqualität

zu schaffen.

(__________________

Anm. 1: „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Dachverband der Sozialversicherungsträger“, vgl. , BGBl. Nr. 189/1955, idF BGBl. I Nr. 100/2018)