1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
. (1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist das Verwenden ( des Datenschutzgesetzes 2000 [DSG 2000], BGBl. I Nr. 165/1999) personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten durch die Gesundheitsdiensteanbieter gemäß .
(2) Ziele dieses Bundesgesetzes sind:
1. durch bundeseinheitliche Mindeststandards die Datensicherheit bei Verwendung elektronischer Gesundheitsdaten in der gerichteten und ungerichteten Kommunikation auszubauen und Datenmissbrauch zu verhindern (2. Abschnitt),
2. die für die Entwicklung und Steuerung der Gesundheitstelematik notwendigen Informationsgrundlagen zu schaffen und zu verbreitern (3. Abschnitt) sowie
3. einheitliche Regelungen für die ungerichtete Kommunikation elektronischer Gesundheitsdaten, insbesondere in ELGA (), unter besonderer Berücksichtigung der:
a) Teilnehmer/innen/rechte (), wie insbesondere der Selbstbestimmung der ELGA-Teilnehmer/innen,
b) Überprüfung der Identität von Teilnehmer/inne/n (),
c) Überprüfung der Identität von ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern (),
d) individuellen und generellen Zugriffsberechtigungen () sowie
e) Dokumentation und Nachvollziehbarkeit der Verwendung von ELGA-Gesundheitsdaten ()
zu schaffen (4. Abschnitt).
(3) Sofern dieses Bundesgesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, bleiben andere Rechtsvorschriften unberührt.
