Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ruhen der Leistungsansprüche bei Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes

. Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund des Wehrgesetzes 2001 ruht der Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Krankenversicherung für seine Person. Dies gilt nicht für nach Teilversicherte.